Zuschusspflicht bei Entgeltumwandlung

Bei dem Thema Zuschusspflicht bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen besteht Anpassungsbedarf praktisch für alle Betriebe.

Entgeltumwandlungen der betrieblichen Altersversversorge sollten jetzt angepasst werden. Besonders weil die Zuschusspflicht aus dem BRSG an den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung anknüpft. Dieser gesetzlich verankerte Rechtsanspruch führt bei Geltendmachung regelmäßig dazu, dass der Arbeitgeber mit der Zuschusspflicht frühestens ab dem 01.01.2019, spätestens ab dem 01.01.2022 konfrontiert wird. Diese neue Regelung betrifft alle versicherungsförmigen Durchführungswege.

Was ist zu tun?
Zunächst einmal sind die schon bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen insoweit zu überprüfen, ob bereits ein Zuschuss seitens des Arbeitgebers gewährt wird. Spätestens ab dem 01.01.2022 besteht eine Verpflichtung hierzu. Bei bereits bestehenden Zuschussregelungen ist zu überlegen, ob eine Anrechnung beabsichtigt ist. Dies sollte in jedem Fall dann auch dokumentiert werden.

Allgemeines – Grundsatz
Die Umsetzung der gesetzlichen Zuschusspflicht nach § 1a Abs.1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist die wohl wichtigste Maßnahme bei der Anpassung an das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Egal, ob bereits ein Zuschusssystem existiert oder Entgeltumwandlungen bislang nicht bezuschusst wurden, sind Regelungen hierzu in einer Art Versorgungsordnung zu treffen.

Ab wann soll bezuschusst werden?
Neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen müssen spätestens ab dem 01.01.2019 bezuschusst werden (bestehende ab dem 01.01.2022). Der Zuschuss kann nicht von einer Probezeit, einer abgeschlossenen Ausbildung oder einer Mindestbetriebszugehörigkeit abhängig gemacht werden. Er gilt ab Entgeltumwandlung.

Bemessungsgrundlage für den Zuschuss?
Der Zuschuss muss auf den arbeitsrechtlichen Entgeltumwandlungsrahmen (max. 4 % der BBG West – aktuell in 2018 € 260 monatlich) geleistet werden, nicht auf Entgeltumwandlungen darüber hinaus. Freiwillige höhere Bezuschussungen sind natürlich möglich. Auch hierzu empfehlen wir eine entsprechende Regelung.

Was sagt der Gesetzgeber zur Abrechnung des Zuschusses?
Er spricht von der Weitergabe der jeweiligen, konkreten Sozialversicherungsersparnis aus der Entgeltumwandlung, gedeckelt auf max. 15 %. Aus administrativen Gründen wird eine fixe Regelung von 15 % empfohlen.

Gibt es Besonderheiten bei bestimmten Personen bzw. Sachverhalten?
Ja – Minijobber, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben, können von der Regelung ausgenommen werden. Weitere Fallkonstellationen erläutern wir Ihnen gern, sind jedoch nicht unbedingt praxisrelevant.

Wie sollte man mit einer bestehenden Arbeitgeberfinanzierung umgehen?
Hier hat der Gesetzgeber eine Anrechnung von Gesetzes wegen nicht zugelassen. Unser Rat: Prüfen Sie das bestehende System auf Konformität zu den gesetzlichen Regelungen und passen Sie es gegebenenfalls an. Aufgrund der Übergangsfrist für Bestandsverträge gibt es dort immerhin ein wenig Zeit. Dies trifft auf neue Entgeltumwandlungen allerdings nicht zu.

Fazit
Es besteht zum Thema „Entgeltumwandlungen“ in jeder denkbaren Ausgestaltung dringender Handlungsbedarf. Hier helfen Ihnen unsere Spezialisten und geben Aufklärung und entsprechende Ratschläge. Dies sollten Sie unbedingt nutzen!

Sie erreichen uns unter 0371 27830 oder per E-Mail unter info@gvf.de.
Wir beraten Sie gern!